Schulausschuss
Stand: 15. November 2022
Lehrerkollegium | Eltern | Schülerschaft |
Frau Mock |
Herr Dillenberger | Ricardo Tönges |
Frau Wroblewski | Frau Bonn | Paula Berthold |
Frau Siebert-Neuser | Frau Stötzer | Maximilian Schneider |
Stellvertretende Mitglieder | ||
Herr Christian | Frau Kloos | Pauline Hübel |
Frau Deselaers-Friedrich | Frau Sauer | Laura Muders |
Herr Prygoda | Herr Buschfort | Julius Schmitz |
Weitere Vertreter der Eltern in der Gesamtkonferenz | ||
Herr Oppenhäuser | ||
Herr Muders | ||
Frau Friesenhahn |
Aufgaben (Auszug § 48 Schulgesetz):
(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.
(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Der Schulausschuss ist zu hören,
- vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule
- vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
- vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
- vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers,
- bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag der oder des Widersprechenden.
Die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss.
Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss aufzustellen. […]
(3) Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Schulen soll ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden.
(4) Dem Schulausschuss gehören an:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter mit beratender Stimme,
- drei bis neun Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
- bei berufsbildenden Schulen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. […]
(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher sowie die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher vertreten kraft Amtes ihre Gruppe im Schulausschuss. Im Übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrkräfte,die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Mitglieder im Schulausschuss.
(6) Die Amtszeit der gewählten Lehrkräfte, Eltern und der Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, der gewählten Schülerinnen und Schüler ein Jahr. […]