Schulbuchausschuss

Stand: 04. Dezember 2023

 

LehrerkollegiumElternSchülerschaft
Frau ChavanonFrau StötzerCharlotte Schink
Frau NottarpHerr MenneAurelia Spristersbach
Herr ÇimenFrau WernerSina Bodenbach
Stellvertretende Mitglieder
Frau Gutzeit-BeckerFrau SauerLeana Groß
Herr PrygodaHerr KlahrTara Eckert
Herr HercheHerr BöttcherElias Opel
   

 

Die Aufgaben sind in der folgenden Verwaltungsvorschrift geregelt:

 

Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 25. 5. 1993 - 942 Tgb.Nr. 888 (Amtsbl. S. 436)

 

(Quelle im Internet: http://lmf-online.rlp.de/?id=18427)

 
6 Schulbuchausschüsse

6.1 An jeder allgemeinbildenden öffentlichen Schule - mit Ausnahme der Sonderschule - ist zur Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern für die Klassenstufen 1 bis 10 ein Schulbuchausschuss zu bilden.


6.2 Die Schulbuchausschüsse der einzelnen Schulen bestehen aus je drei Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Grundschulen aus je drei Vertretern der Lehrkräfte und der Eltern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Vorsitzenden der betroffenen Fachkonferenzen nehmen mit beratender Stimme teil.


6.3 Die Zusammenfassung von Schulbuchausschüssen zu einem gemeinsamen Schulbuchausschuss ist möglich, wenn die in den betroffenen Schulbuchausschüssen vertretenen Gruppen dies jeweils mit Mehrheit wünschen. Um eine kontinuierliche Arbeit zu sichern, ist die Auflösung eines gemeinsamen Schulbuchausschusses frühestens nach zwei Schuljahren möglich. Ein gemeinsamer Schulbuchausschuss wird aufgelöst, wenn die ihm angehörige Vertretung einer Schule dies mit Mehrheit wünscht.


6.4 Schulen mit weniger als fünf Lehrkräften (ausgedrückt in Lehrerfällen) werden von der zuständigen Bezirksregierung zur Bestellung eines Schulbuchausschusses einer benachbarten Schule derselben Schulart zugeteilt.


6.5 Die Vertreter der Gruppen und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden jeweils von der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Klassensprecherversammlung bzw. der Schülerversammlung gewählt.


6.6 Den Vorsitz im Schulbuchausschuss führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt.


6.7 Bei gemeinsamen Schulbuchausschüssen nach Nummer 6.3 wählen die Ausschussmitglieder eine der Schulleiterinnen oder einen der Schulleiter für zwei Schuljahre in den Vorsitz. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt.


6.8 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss dauert zwei Schuljahre. Eine wiederholte Wahl derselben Mitglieder ist zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen fortbestehen.


6.9 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss endet vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit zur Schule fortfällt oder das Amt niedergelegt wird. Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulbuchausschusses zu erklären.


6.10 Ist ein Mitglied des Schulbuchausschusses verhindert, nimmt die Vertretung an der Sitzung teil. Für ein ausgeschiedenes Mitglied rückt die Stellvertretung nach.


6.11 Sachkosten für die Schulbuchausschüsse sind als Kosten im Sinne des § 62 Abs. 2 SchulG vom Schulträger der Schule aufzubringen, die den Vorsitz führt. Soweit im Zusammenhang mit der Arbeit der Schulbuchausschüsse Reisekosten anfallen, finden für Lehrkräfte die Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Anwendung.


6.12 Der Schulbuchausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich nach den durch das Schulgesetz festgelegten Verfahrensgrundsätzen (§ 39 SchulG) richtet.


6.13 Den Mitgliedern der Schulbuchausschüsse ist Gelegenheit zu geben, sich mit den zur Entscheidung anstehenden Schulbüchern vertraut zu machen.


6.14 Über die Beschlüsse des Schulbuchausschusses sind Beschlussprotokolle zu führen. Die Protokolle sind fünf Jahre lang aufzubewahren.